Aus den Erwägungen "(...) Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden (Art. 44 Abs. 1 LSV). Art. 43 Abs. 1 LSV regelt die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen zu den Nutzungszonen gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979. Dabei sind Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen werden, namentlich Wohnzonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, der ES II zuzuordnen (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Von diesem generellen Zuordnungsprinzip (Art.