Planungsrecht Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, in Teilen der Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufen I und II im Falle der Lärmvorbelastung eine Aufstufung vorzunehmen (§ 43 Abs. 2 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 115 Ib 465). Sachverhalt Im Zusammenhang mit der Revision von Bauzonenplan und Bauordnung der Gemeinde B. hat der Regierungsrat eine Planungsbeschwerde abgewiesen, womit verlangt wurde, es sei in der Wohnzone W3 eine Bautiefe entlang der Strasse der Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen, eventualiter sei das betreffende Gebiet der Zone WG3 und diese der Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen.