{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1995-06-21", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Planungsrecht_1995-06-21.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1995-06-21-planungsrecht.pdf", "Checksum": "b9075bcac06e1498b3b53d6050119ac9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Planungsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.06.1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.06.1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.06.1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, in Teilen der Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufen I und II im Falle der Lärmvorbelastung eine Aufstufung vorzunehmen (§ 43 Abs. 2 LSV). 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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon\nzurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 115 Ib 465).\n\nSachverhalt\nIm Zusammenhang mit der Revision von Bauzonenplan und Bauordnung der Gemeinde B. hat der Regierungsrat eine\nPlanungsbeschwerde abgewiesen, womit verlangt wurde, es sei in der Wohnzone W3 eine Bautiefe entlang der Strasse\nder Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen, eventualiter sei das betreffende Gebiet der Zone WG3 und diese der\nEmpfindlichkeitsstufe III zuzuordnen.\n\nAus den Erwägungen\n\"(...) Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen\noder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden (Art. 44 Abs. 1 LSV). Art. 43 Abs. 1 LSV regelt die Zuordnung\nder Empfindlichkeitsstufen zu den Nutzungszonen gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)\nvom 22. Juni 1979. Dabei sind Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen werden, namentlich Wohnzonen\nund Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, der ES II zuzuordnen (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Von diesem generellen\nZuordnungsprinzip (Art. 43 Abs. 1 LSV) darf abgewichen werden und die fragliche Zone statt der ES I oder II der\nnächsthöheren Stufe zugeteilt werden, wenn die Nutzungszone mit Lärm vorbelastet ist (Art. 43 Abs. 2 LSV). Dabei\nbedeutet Lärmvorbelastung, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte überschritten werden (Art. 22 des\nBundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983, Art. 31 LSV; Markus Neff, Die Auswirkungen der\nLärmschutz-Verordnung auf die Nutzungsplanung, Schriftenreihe zum Umweltrecht, Band 7, Zürich 1994, S. 153).\n\nb)\nDie Gemeinde hat die fraglichen Gebäude der ES II zugeordnet; die Schallmessungen haben ergeben, dass\nzumindestens für gewisse Teile der Gebäude entlang der Stauseestrasse die Immissionsgrenzwerte der ES II\nüberschritten sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Aufstufung (Art. 43 Abs. 2 LSV) grundsätzlich gegeben.\n\nArt. 43 Abs. 2 LSV verpflichtet die Gemeinden nicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufstufung vorzunehmen.\nVielmehr stellt diese Bestimmung die Aufstufung in das Ermessen der Gemeinde (BGE 117 Ib 129, 115 Ib 464 f.; Neff,\na.a.O., S. 152). Das Bundesgericht fordert, dass von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden\nsollte (BGE 115 Ib 465).\n\nWie bereits erwähnt, ist nur für das dem Kieswerk am direktesten gegenüberliegende Gebäude eine Überschreitung der\nImmissionsgrenzwerte zumindest teilweise festgestellt worden. Eine Aufstufung sämtlicher Gebäude der ersten Bautiefe\nentlang der Stauseestrasse würde den Immissionsschutz dieser Gebäude gegen Lärm vermindern. Dies führte einerseits\nzu einer Duldung grösserer Lärmimmissionen seitens des Kieswerks, andererseits könnten in der Wohn- und\nGewerbezone 3-geschossig (WG3) gegenüber den Gebäuden der Fahrstrasse Nr. 14 und 16 lärmigere Betriebe erstellt\nwerden, was wiederum eine Verschlechterung der Wohnqualität für diese Gebäude infolge höherer Lärmimmissionen\nbedeuten würde. Eine Aufstufung würde zudem Sanierungsmassnahmen des Kieswerkes bezüglich Lärm erschweren.\nDabei kann hier offen gelassen werden, ob das Kieswerk überhaupt zu einer Sanierung verpflichtet werden könnte, da die\nBaubewilligung für die Arealüberbauung nach Inkrafttreten der LSV erteilt worden war und daher die Vorschriften über\nBaubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten hätten angewendet werden müssen (unter der Voraussetzung, dass der\nParzelle 1111 im Einzelfall die ES II zugeordnet worden wäre).\n\nDie Höherbewertung des Immissionsschutzes für die Wohnsiedlung stellt somit keine Verletzung des\nErmessensspielraums der Gemeinde dar. Die Beschwerde ist somit im Hauptantrag abzuweisen.\n\nc)\nIm Eventualantrag wird verlangt, dass die fraglichen Gebäude der WG3 und diese der ES III zuzuweisen seien. Die\numstrittenen Bauten dienen reinen Wohnzwecken; eine gewerbliche Umnutzungist nicht vorgesehen. Eine Umzonung ist\ndaher nicht vertretbar. Sie würde den Bewohnern zudem den Immissionsschutz ebenso entziehen, wie dies die\nAufstufung zur Folge hätte. Es kann daher auf diese Erwägungen verwiesen werden. Somit kann auch dem\nEventualbegehren nicht statt gegeben werden.\"\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1388) vom 21.06.1995 in Sachen G.K. AG\n"}