24 RPG in Missachtung des planerischen Stufenbaues zur Umgehung des Planungsgebotes zu benützen. Daher darf für Bauten und Anlagen, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem Nutzungsplan angemessen erfasst werden können, keine Ausnahmebewilligung erteilt werden (BGE 116 Ib 54; 115 Ib 151). Wann ein derartiger Fall vorliegt, ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Hinblick auf die für den Erlass der Nutzungspläne geltenden Verfahrensordnung (BGE 116 Ib 54). Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 918) vom 26.04.1995 in Sachen Einsprache A. M., Erw. 5