Das Baubewilligungsverfahren seinerseits dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Plan vorgesehenen Nutzung entsprechen, ist also Planverwirklichung (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151). Dagegen sollen in diesem Verfahren keine selbständigen Planentscheide hervorgebracht werden (BGE 116 Ib 54; 115 Ib 151). Das Bundesgericht verbietet daher, Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG in Missachtung des planerischen Stufenbaues zur Umgehung des Planungsgebotes zu benützen.