einzelfallweise Festsetzungen lässt sie nicht zu (Karlen, a. a. O., S. 122/123). Das Bundesgericht hat denn auch eine einzelfallweise Planung als mit dem Prinzip der gesamthaften Beurteilung der Ortsplanung widersprechend angesehen (BGE 116 Ia 343) sowie Kleinstbauzonen als unzulässig bezeichnet (BGE 118 Ia 451, 116 Ia 343).