Die Pläne übernehmen dabei die Ordnungs- und Abstimmungsfunktion, indem sie die Gebiete verschiedener Nutzung geographisch abgrenzen und jeweils einer differenzierten rechtlichen Regelung unterwerfen sowie die vielschichtigen räumlichen Ansprüche untereinander abstimmen (Karlen, a. a. O., S. 120/121). Allerdings ist der Nutzungsplan nach RPG nicht in der Lage, mit seiner Beschränkung auf drei Hauptzonentypen (Art. 15, 16 und 17 RPG) sämtliche räumlich relevanten Erscheinungen lückenlos in eine abgestimmte Ordnung zu integrieren. Der Planung selbst sind daher im Kleinräumigen und Singulären Grenzen gesetzt; einzelfallweise Festsetzungen lässt sie nicht zu (Karlen, a. a. O., S. 122/123).