115 Ib 151). Die Raumplanung vollzieht sich demnach als Konkretisierungsprozess in einem planerischen Stufenbau (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151) über die Richt- und Nutzungspläne bis zur Baubewilligung. Diese raumplanerischen Instrumente sind aber miteinander verknüpft und bilden in sich ein sinnvolles Ganzes, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion zu erfüllen hat (BGE 116 Ib 53).