Aus den Erwägungen (...) 5. Raumplanerische Einordnung a) Planerischer Stufenbau Das Raumplanungsgesetz statuiert für die Planungsbehörden eine Planungspflicht (Art. 2 RPG). Dabei ist das ganze Territorium planerisch zu erfassen (BGE 118 Ia 172). Die Planung bildet somit das vorrangige Instrument der Raumplanung; der Baubewilligung kommt lediglich nachgeordnete Funktion zu (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151; Peter Karlen, Planungspflicht und Grenzen der Planung, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, 1994, S. 119), indem sie den Plan einzelfallweise verwirklicht (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151).