{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1995-04-26", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Planerischer-Stufenb_1995-04-26.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1995-04-26-planerischer-stufenbau.pdf", "Checksum": "2dd3d8a415ccf8b390808aa4189f3409"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Planerischer Stufenbau"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.04.1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.04.1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.04.1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planerischer Stufenbau: Bauten, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem Nutzungsplan angemessen erfasst werden, können nicht mit einer blosse Ausnahmebewilligungen für zulässig erklärt werden."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:10", "Checksum": "a53a72dfc626eb223b5220b32555a348", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.04.1995\nRegeste:\nPlanerischer Stufenbau: Bauten, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem Nutzungsplan angemessen erfasst werden, können nicht mit einer blosse Ausnahmebewilligungen für zulässig erklärt werden.\n\nPlanerischer Stufenbau\nPlanerischer Stufenbau: Bauten, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer\nAuswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem\nNutzungsplan angemessen erfasst werden, können nicht mit einer blosse\nAusnahmebewilligungen für zulässig erklärt werden.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n(...)\n5. Raumplanerische Einordnung\na) Planerischer Stufenbau\nDas Raumplanungsgesetz statuiert für die Planungsbehörden eine Planungspflicht (Art. 2 RPG). Dabei ist das ganze\nTerritorium planerisch zu erfassen (BGE 118 Ia 172). Die Planung bildet somit das vorrangige Instrument der\nRaumplanung; der Baubewilligung kommt lediglich nachgeordnete Funktion zu (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151; Peter\nKarlen, Planungspflicht und Grenzen der Planung, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, 1994, S. 119), indem sie\nden Plan einzelfallweise verwirklicht (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151). Die Raumplanung vollzieht sich demnach als\nKonkretisierungsprozess in einem planerischen Stufenbau (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151) über die Richt- und\nNutzungspläne bis zur Baubewilligung. Diese raumplanerischen Instrumente sind aber miteinander verknüpft und bilden in\nsich ein sinnvolles Ganzes, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion zu erfüllen hat (BGE 116 Ib 53).\n\nDie Pläne übernehmen dabei die Ordnungs- und Abstimmungsfunktion, indem sie die Gebiete verschiedener Nutzung\ngeographisch abgrenzen und jeweils einer differenzierten rechtlichen Regelung unterwerfen sowie die vielschichtigen\nräumlichen Ansprüche untereinander abstimmen (Karlen, a. a. O., S. 120/121). Allerdings ist der Nutzungsplan nach\nRPG nicht in der Lage, mit seiner Beschränkung auf drei Hauptzonentypen (Art. 15, 16 und 17 RPG) sämtliche räumlich\nrelevanten Erscheinungen lückenlos in eine abgestimmte Ordnung zu integrieren. Der Planung selbst sind daher im\nKleinräumigen und Singulären Grenzen gesetzt; einzelfallweise Festsetzungen lässt sie nicht zu (Karlen, a. a. O., S.\n122/123). Das Bundesgericht hat denn auch eine einzelfallweise Planung als mit dem Prinzip der gesamthaften\nBeurteilung der Ortsplanung widersprechend angesehen (BGE 116 Ia 343) sowie Kleinstbauzonen als unzulässig\nbezeichnet (BGE 118 Ia 451, 116 Ia 343).\n\nDas Baubewilligungsverfahren seinerseits dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Plan vorgesehenen\nNutzung entsprechen, ist also Planverwirklichung (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151). Dagegen sollen in diesem Verfahren\nkeine selbständigen Planentscheide hervorgebracht werden (BGE 116 Ib 54; 115 Ib 151). Das Bundesgericht verbietet\ndaher, Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG in Missachtung des planerischen Stufenbaues zur Umgehung des\nPlanungsgebotes zu benützen. Daher darf für Bauten und Anlagen, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer\nAuswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem Nutzungsplan angemessen erfasst\nwerden können, keine Ausnahmebewilligung erteilt werden (BGE 116 Ib 54; 115 Ib 151). Wann ein derartiger Fall vorliegt,\nergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG) sowie der\nBedeutung des Projekts im Hinblick auf die für den Erlass der Nutzungspläne geltenden Verfahrensordnung (BGE 116 Ib\n54).\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 918) vom 26.04.1995 in Sachen Einsprache A. M., Erw. 5\n"}