Planerischer Stufenbau Planerischer Stufenbau: Bauten, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem Nutzungsplan angemessen erfasst werden, können nicht mit einer blosse Ausnahmebewilligungen für zulässig erklärt werden. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen (...) 5. Raumplanerische Einordnung a) Planerischer Stufenbau Das Raumplanungsgesetz statuiert für die Planungsbehörden eine Planungspflicht (Art. 2 RPG). Dabei ist das ganze Territorium planerisch zu erfassen (BGE 118 Ia 172). Die Planung bildet somit das vorrangige Instrument der Raumplanung; der Baubewilligung kommt lediglich nachgeordnete Funktion zu (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151; Peter Karlen, Planungspflicht und Grenzen der Planung, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, 1994, S. 119), indem sie den Plan einzelfallweise verwirklicht (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151). Die Raumplanung vollzieht sich demnach als Konkretisierungsprozess in einem planerischen Stufenbau (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151) über die Richt- und Nutzungspläne bis zur Baubewilligung. Diese raumplanerischen Instrumente sind aber miteinander verknüpft und bilden in sich ein sinnvolles Ganzes, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion zu erfüllen hat (BGE 116 Ib 53). Die Pläne übernehmen dabei die Ordnungs- und Abstimmungsfunktion, indem sie die Gebiete verschiedener Nutzung geographisch abgrenzen und jeweils einer differenzierten rechtlichen Regelung unterwerfen sowie die vielschichtigen räumlichen Ansprüche untereinander abstimmen (Karlen, a. a. O., S. 120/121). Allerdings ist der Nutzungsplan nach RPG nicht in der Lage, mit seiner Beschränkung auf drei Hauptzonentypen (Art. 15, 16 und 17 RPG) sämtliche räumlich relevanten Erscheinungen lückenlos in eine abgestimmte Ordnung zu integrieren. Der Planung selbst sind daher im Kleinräumigen und Singulären Grenzen gesetzt; einzelfallweise Festsetzungen lässt sie nicht zu (Karlen, a. a. O., S. 122/123). Das Bundesgericht hat denn auch eine einzelfallweise Planung als mit dem Prinzip der gesamthaften Beurteilung der Ortsplanung widersprechend angesehen (BGE 116 Ia 343) sowie Kleinstbauzonen als unzulässig bezeichnet (BGE 118 Ia 451, 116 Ia 343). Das Baubewilligungsverfahren seinerseits dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Plan vorgesehenen Nutzung entsprechen, ist also Planverwirklichung (BGE 116 Ib 53/54; 115 Ib 151). Dagegen sollen in diesem Verfahren keine selbständigen Planentscheide hervorgebracht werden (BGE 116 Ib 54; 115 Ib 151). Das Bundesgericht verbietet daher, Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG in Missachtung des planerischen Stufenbaues zur Umgehung des Planungsgebotes zu benützen. Daher darf für Bauten und Anlagen, welche aufgrund ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie nur in einem Nutzungsplan angemessen erfasst werden können, keine Ausnahmebewilligung erteilt werden (BGE 116 Ib 54; 115 Ib 151). Wann ein derartiger Fall vorliegt, ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Hinblick auf die für den Erlass der Nutzungspläne geltenden Verfahrensordnung (BGE 116 Ib 54). Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 918) vom 26.04.1995 in Sachen Einsprache A. M., Erw. 5