Nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen besonders gewichtige Gründe vor, wenn ein Zonenplan mit einer überdimensionierten Bauzone an die Planungsgrundsätze von Art. 15 RPG angepasst werden soll. Die Verwirklichung einer den gesetzlichen Grundsätzen entsprechenden Planung geniesst Vorrang gegenüber dem Gebot der Beständigkeit eines Planes. Die Frage der Rechtssicherheit und damit der Planbeständigkeit stellt sich demnach nur für bundesrechtskonforme Pläne (BGE 118 Ia 160).