(...) Obwohl die grossrätliche Genehmigung erst vom 5. November 1985 datiert, handelt es sich beim zur Zeit rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde O. nicht um einen Zonenplan, der den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes entspricht. Die Ausarbeitung dieses Planes geht auf die späten 60er Jahre zurück und ist von der Euphorie dieser Zeit geprägt, welche die Schaffung eines "neuen O." zum Ziel hatte. Insbesondere weist er ein im Lichte von Art. 15 RPG überdimensioniertes Baugebiet auf. Nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen besonders gewichtige Gründe vor, wenn ein Zonenplan mit einer überdimensionierten Bauzone an die Planungsgrundsätze von Art.