{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-02-09", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Planbest-ndigkeit---_1994-02-09.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-02-09-planbestaendigkeit-rechtssicherheit.pdf", "Checksum": "1aa3cca7d165ff8118edcabdebe101b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Planbeständigkeit / Rechtssicherheit"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.02.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.02.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.02.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Frage der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit stellt sich nur für bundesrechtskonforme Pläne (BGE 118 Ia 160). Im vorliegenden Fall entspricht der Zonenplan von 1985 den Anforderungen des RPG nicht."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:29", "Checksum": "410aad5096a6eda92494b9a454b99c76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.02.1994\nRegeste:\nDie Frage der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit stellt sich nur für bundesrechtskonforme Pläne (BGE 118 Ia 160). Im vorliegenden Fall entspricht der Zonenplan von 1985 den Anforderungen des RPG nicht.\n\nPlanbeständigkeit / Rechtssicherheit\nDie Frage der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit stellt sich nur für\nbundesrechtskonforme Pläne (BGE 118 Ia 160). Im vorliegenden Fall entspricht der\nZonenplan von 1985 den Anforderungen des RPG nicht.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n(...)\ncc)\nNach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer\nkeinen Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist (BGE\n113 Ia 455). Pläne können und müssen angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21\nAbs. 2 RPG). Einerseits müssen Planung und Wirklichkeit bei Bedarf wieder in Übereinstimmung gebracht werden;\nandererseits kann ein Zonenplan seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Er ist daher nur\naus entsprechend gewichtigen Gründen abzuändern. Die bei Planungsmassnahmen vorzunehmende umfassende\nInteressenabwägung ist somit nur vollständig, wenn auch dem Gebot der Rechtssicherheit gebührend Rechnung\ngetragen wird (BGE 109 Ia 114).\n\n(...) Obwohl die grossrätliche Genehmigung erst vom 5. November 1985 datiert, handelt es sich beim zur Zeit\nrechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde O. nicht um einen Zonenplan, der den Anforderungen des\nRaumplanungsgesetzes entspricht. Die Ausarbeitung dieses Planes geht auf die späten 60er Jahre zurück und ist von\nder Euphorie dieser Zeit geprägt, welche die Schaffung eines \"neuen O.\" zum Ziel hatte. Insbesondere weist er ein im\nLichte von Art. 15 RPG überdimensioniertes Baugebiet auf. Nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des\nBundesgerichts liegen besonders gewichtige Gründe vor, wenn ein Zonenplan mit einer überdimensionierten Bauzone an\ndie Planungsgrundsätze von Art. 15 RPG angepasst werden soll. Die Verwirklichung einer den gesetzlichen Grundsätzen\nentsprechenden Planung geniesst Vorrang gegenüber dem Gebot der Beständigkeit eines Planes. Die Frage der\nRechtssicherheit und damit der Planbeständigkeit stellt sich demnach nur für bundesrechtskonforme Pläne (BGE 118 Ia\n160).\n\nDie Anpassung an die planungsrechtlichen Grundsätze des RPG (insbesondere an Art. 15 RPG) geht im konkreten Fall\ndem privaten Interesse der Grundeigentümer an der Beständigkeit des Planes eindeutig vor. Daran mag auch der\nUmstand nichts zu ändern, dass der Grosse Rat dem zur Zeit rechtskräftigen Zonenplan erst im Jahre 1985 die definitive\nGenehmigung erteilt hat. Die Gemeinde hat in den späten 60er Jahren mit der Ausarbeitung des Planes begonnen. In\ndieser Zeit wurden auch die Grundlagen erarbeitet und die Leitideen und Grundsätze der Planung festgelegt. h der ersten\ngrossrätlichen Genehmigung vom 13. November 1979, die mit der Auflage erteilt wurde, das Baugebiet sei um 28,7 ha zu\nreduzieren, war das RPG noch gar nicht in Kraft. Das zweite grossrätliche Genehmigungsverfahren im Jahre 1985 hatte\nnicht die ganze Planung zum Inhalt, sondern beschränkte sich nur auf die Kontrolle, ob die Gemeinde die Beschlüsse des\nGrossen Rates vom 13. November 1979 vollzogen hatte.\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 291) vom 09.02.1994 in Sachen Einsprache G.F. AG, F. AG, H.I. AG, und J.W.,\nSeite 9, Erw. 2 b. cc.\n"}