Eine allfällige Gutheissung des Beschwerdebegehrens, die fraglichen Grundstücke einer Nichtbauzone zuzuweisen, verlöre damit weitgehend ihren Sinn; die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsgerichts würde durch die von den betreffenden Grundeigentümern geschaffenen vollendeten Tatsachen faktisch aufgehoben und die materielle Verwirklichung des Rechtsschutzanspruchs der Beschwerdeführer vereitelt. Das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gutzuheissen. Entscheid des Verwaltungsgerichts (IV/ohne Nummer) vom 23.06.1997 in Sachen P.S. (S. 4 ff.)