Im vorliegenden Fall bestünde ohne die Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr, dass die vom Beschwerdebegehren erfassten, noch unüberbauten Grundstücke während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nach den Vorschriften des Teilzonenplans und der Teilbauordnung "G." überbaut würden. Eine allfällige Gutheissung des Beschwerdebegehrens, die fraglichen Grundstücke einer Nichtbauzone zuzuweisen, verlöre damit weitgehend ihren Sinn; die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsgerichts würde durch die von den betreffenden Grundeigentümern geschaffenen vollendeten Tatsachen faktisch aufgehoben und die materielle Verwirklichung des Rechtsschutzanspruchs der Beschwerdeführer vereitelt.