Dieser Landschild ist klar vom übrigen Baugebiet abtrennbar; irgendwelche sachlichen, örtlichen oder sonstigen Zusammenhänge sind nicht ersichtlich. Eine Beschränkung der Suspensivwirkung auf den angefochtenen Teil der Nutzungsplanung ist insoweit also problemlos möglich. Mit der Publikation des grossrätlichen Beschlusses vom 21. Mai 1996 traten der Teilzonenplan und die Teilbauordnung "G." im Umfang der Genehmigung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des neuen, inhaltlich abweichenden Rechts wurde das frühere Recht aufgehoben (vgl. § 1 Abs. 3 Teilbauordnung "G.")