Die Beschwerdeführer verlangen, dass die im Situationsplan 1:1'000 vom 5. Juli 1996 schraffierten Grundstücke, welche gemäss Zonenplan der Gemeinde X. vom 26. November 1981/ 5. November 1985 der Wohnzone (W2) 2. Etappe zugehörten und mit Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 16. September 1993 bzw. mit dem Genehmigungsentscheid des Grossen Rats vom 21. Mai 1996 neu der Wohnzone Hang zugeschieden wurden, einer "geeigneten Nichtbauzone" zugewiesen werden. Dieser Landschild ist klar vom übrigen Baugebiet abtrennbar; irgendwelche sachlichen, örtlichen oder sonstigen Zusammenhänge sind nicht ersichtlich.