§ 21), dass anders gesagt mit einer Beschwerde die Anwendung der ganzen Nutzungsplanung blockiert werden kann, obwohl in aller Regel nur einzelne Teile dieser Planung zum Gegenstand der Anfechtung gemacht werden. Dies war vor allem der Hintergrund des gesetzgeberischen Entscheids, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 28 BauG nicht automatisch mit der aufschiebenden Wirkung auszustatten. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt: