Ein gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sprechendes öffentliches Interesse kann dann mitzuberücksichtigen sein, wenn sich der bestrittene Teil des Nutzungsplans vom verbleibenden, unbestrittenen Teil nicht ohne weiteres separieren lässt, d. h. wenn sachliche oder andere Zusammenhänge einer Verselbständigung entgegenstehen. Der Gesetzgeber wollte verhindern, "dass der nunmehr zweistufige kantonale Rechtsschutz das Erlassverfahren und damit das Inkrafttreten der Planungen ungebührlich verzögert" (Botschaft Nr. 5397 des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes vom 2. Februar 1971, S. 20 zu