Verhindert werden soll, dass während des Beschwerdeverfahrens eine gestützt auf den angefochtenen Teil der neuen Nutzungsplanung erteilte Baubewilligung rechtskräftig wird und nach der neuen Ordnung gebaut werden kann, bevor über deren Rechtmässigkeit im Rahmen der Beschwerdeanträge entschieden ist. Die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsgerichts soll nicht durch die Schaffung rechtlicher oder tatsächlicher Präjudizien, welche die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses in Frage stellen, faktisch eingeschränkt werden. Dieser Grundsatz ist auch in Anwendungsfällen von § 44 VRPG immer wieder betont worden (AGVE 1986, S. 309 f. mit Hinweisen; erwähnter VGE in Sachen Egli, S. 7).