begegnen, dass die Verwirklichung des dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtsschutzanspruchs durch die Realisierung eines Bauvorhabens von vornherein materiell vereitelt wird, indem sich der verwaltungsgerichtliche Entscheid auf die umstrittene bauliche Nutzung der konkret in Frage stehenden Grundstücke gar nicht mehr auswirken kann. Verhindert werden soll, dass während des Beschwerdeverfahrens eine gestützt auf den angefochtenen Teil der neuen Nutzungsplanung erteilte Baubewilligung rechtskräftig wird und nach der neuen Ordnung gebaut werden kann, bevor über deren Rechtmässigkeit im Rahmen der Beschwerdeanträge entschieden ist.