Obwohl formell der Genehmigungsbeschluss Anfechtungsobjekt ist, findet nach wie vor eine rechtliche Überprüfung der mit dem angefochtenen Beschluss genehmigten Nutzungspläne und -vorschriften statt. Die Analogie zum Normenkontrollverfahren und die Identität des Anfechtungsobjekts sprechen dafür, dass der allenfalls gewährten aufschiebenden Wirkung derselbe Effekt zukommt wie im bisherigen Verfahren, d. h. dass zwar während der Verfahrensdauer keine Verfügungen, die sich auf den angefochtenen Erlass stützen, rechtskräftig werden können, dieser als solcher aber in Kraft bleibt (vgl. Erw. aa hievor).