Die richterliche Überprüfung von Nutzungsplänen fand dementsprechend im Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle statt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes wurden Nutzungspläne und -vorschriften positivrechtlich vom Normenkontrollverfahren gemäss §§ 68 ff. VRPG ausgenommen (vgl. § 167 BauG und die darin enthaltene Ergänzung von § 68 VRPG) und verfahrensrechtlich auf den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwiesen, die nun gegen die Genehmigungsentscheide des Grossen Rates und des Regierungsrates zulässig ist (§ 28 BauG).