Die Unterscheidung von Verfügung und Rechtssatz als mögliche Anfechtungsobjekte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet dabei bezüglich der aufschiebenden Wirkung folgendes: Während die aufschiebende Wirkung bei der beschwerdeweisen Anfechtung eines individuell-konkreten Einzelaktes die Hemmung der Wirksamkeit - hier also der Rechtskraft - des Anfechtungsobjekts selber zur Folge hat, wird bei der Anfechtung eines Rechtssatzes mit der aufschiebenden Wirkung nicht der angefochtene Erlass als solcher aufgehoben oder suspendiert, vielmehr können gestützt auf ihn ergangene Verfügungen während der Verfahrensdauer nicht in Rechtskraft erwachsen (Kuhn, a.a.O., S. 44; vgl. § 72 Abs. 1 VRPG;