Die aufschiebende Wirkung ist ein Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes, das den definitiven Rechtsschutz sichern will und hiezu Voraussetzung ist (Hans Rudolf Kuhn, Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Basler Diss., Lupsingen 1981, S. 5 ff.; vgl. zum folgenden auch: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1995, S. 280 ff.). Die Unterscheidung von Verfügung und Rechtssatz als mögliche Anfechtungsobjekte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet dabei bezüglich der aufschiebenden Wirkung folgendes: