Aus den Erwägungen Die Entscheide des Grossen Rates und des Regierungsrates über die Genehmigung von Allgemeinen Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen sind nach Massgabe von § 28 Satz 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt (§ 28 Satz 2 BauG). Die Zuständigkeit für den Erlass derartiger vorsorglicher Anordnungen liegt beim Präsidenten oder einem andern vollamtlichen Mitglied des Verwaltungsgerichts (§ 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968).