Planungsbeschwerde Aufschiebenden Wirkung im Nutzungsplanverfahren: Die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsgerichts soll nicht durch die Schaffung rechtlicher oder tatsächlicher Präjudizien, welche die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses in Frage stellen, faktisch eingeschränkt werden. Sachverhalt Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangten die Beschwerdeführer, einen Teil des genehmigten Baugebietes einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. Ferner beantragten sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Mit Präsidialentscheid hiess der Instruktionsrichter das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Erwägungen gut.