{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1997-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Planbeschwerde_1997-06-23.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1997-06-23-planbeschwerde.pdf", "Checksum": "59b58a7dcba056d7b73df1319375c950"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Planbeschwerde"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.06.1997"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.06.1997"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.06.1997"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufschiebenden Wirkung im Nutzungsplanverfahren: Die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsgerichts soll nicht durch die Schaffung rechtlicher oder tatsächlicher Präjudizien, welche die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses in Frage stellen, faktisch eingeschränkt werden."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:06", "Checksum": "3c86ce4cc40a972e48d210857e27ad55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.06.1997\nRegeste:\nAufschiebenden Wirkung im Nutzungsplanverfahren: Die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsgerichts soll nicht durch die Schaffung rechtlicher oder tatsächlicher Präjudizien, welche die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses in Frage stellen, faktisch eingeschränkt werden.\n\nPlanungsbeschwerde\nAufschiebenden Wirkung im Nutzungsplanverfahren: Die Entscheidungsfreiheit des\nVerwaltungsgerichts soll nicht durch die Schaffung rechtlicher oder tatsächlicher\nPräjudizien, welche die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses in Frage stellen,\nfaktisch eingeschränkt werden.\n\nSachverhalt\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangten die Beschwerdeführer, einen Teil des genehmigten Baugebietes einer\ngeeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. Ferner beantragten sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung\nzuzuerkennen sei. Mit Präsidialentscheid hiess der Instruktionsrichter das Begehren um Gewährung der aufschiebenden\nWirkung im Sinne der Erwägungen gut.\n\nAus den Erwägungen\nDie Entscheide des Grossen Rates und des Regierungsrates über die Genehmigung von Allgemeinen Nutzungsplänen\nund Sondernutzungsplänen sind nach Massgabe von § 28 Satz 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und\nBauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Die Beschwerde hat nur\naufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt (§ 28 Satz 2 BauG). Die Zuständigkeit für den Erlass\nderartiger vorsorglicher Anordnungen liegt beim Präsidenten oder einem andern vollamtlichen Mitglied des\nVerwaltungsgerichts (§ 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968).\n\nDie aufschiebende Wirkung ist ein Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes, das den definitiven Rechtsschutz sichern\nwill und hiezu Voraussetzung ist (Hans Rudolf Kuhn, Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen\nBeschwerdeverfahren, Basler Diss., Lupsingen 1981, S. 5 ff.; vgl. zum folgenden auch: Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 1995, S. 280 ff.). Die Unterscheidung von Verfügung und Rechtssatz als mögliche\nAnfechtungsobjekte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet dabei bezüglich der aufschiebenden Wirkung\nfolgendes: Während die aufschiebende Wirkung bei der beschwerdeweisen Anfechtung eines individuell-konkreten\nEinzelaktes die Hemmung der Wirksamkeit - hier also der Rechtskraft - des Anfechtungsobjekts selber zur Folge hat, wird\nbei der Anfechtung eines Rechtssatzes mit der aufschiebenden Wirkung nicht der angefochtene Erlass als solcher\naufgehoben oder suspendiert, vielmehr können gestützt auf ihn ergangene Verfügungen während der Verfahrensdauer\nnicht in Rechtskraft erwachsen (Kuhn, a.a.O., S. 44; vgl. § 72 Abs. 1 VRPG; AGVE 1976, S. 320).\n\nDas Verwaltungsgericht betrachtete bisher in konstanter Praxis Nutzungspläne und die dazugehörigen Rechtsvorschriften\nganzheitlich als Erlasse im Sinne von § 68 VRPG (AGVE 1985, S. 117; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] I/90\nvom 28. Dezember 1995 in Sachen ABN und WWF, S. 6; Monika Fehlmann-Leutwyler, Die prinzipale Normenkontrolle\nnach aargauischem Recht, Zürcher Diss., Aarau 1988, S. 235 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom 22. Juni 1979). Die richterliche Überprüfung von Nutzungsplänen\nfand dementsprechend im Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle statt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes\nwurden Nutzungspläne und -vorschriften positivrechtlich vom Normenkontrollverfahren gemäss §§ 68 ff. VRPG\nausgenommen (vgl. § 167 BauG und die darin enthaltene Ergänzung von § 68 VRPG) und verfahrensrechtlich auf den\nWeg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwiesen, die nun gegen die Genehmigungsentscheide des Grossen Rates\nund des Regierungsrates zulässig ist (§ 28 BauG).\n\nDie durch den Gesetzgeber vorgenommene Änderung des gegen genehmigte Nutzungspläne und -vorschriften zur\nVerfügung stehenden Rechtsmittels beeinflusst grundsätzlich weder die Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts, noch hat\nsie - abgesehen von der eingeführten Rechtsmittelfrist von zwanzig Tagen seit der amtlichen Publikation - wesentliche\nverfahrensrechtliche Konsequenzen. Obwohl formell der Genehmigungsbeschluss Anfechtungsobjekt ist, findet nach wie\nvor eine rechtliche Überprüfung der mit dem angefochtenen Beschluss genehmigten Nutzungspläne und -vorschriften\nstatt. Die Analogie zum Normenkontrollverfahren und die Identität des Anfechtungsobjekts sprechen dafür, dass der\nallenfalls gewährten aufschiebenden Wirkung derselbe Effekt zukommt wie im bisherigen Verfahren, d. h. dass zwar\nwährend der Verfahrensdauer keine Verfügungen, die sich auf den angefochtenen Erlass stützen, rechtskräftig werden\nkönnen, dieser als solcher aber in Kraft bleibt (vgl. Erw. aa hievor).\n\n"}