Die Minderheit des Gerichts vertritt demgegenüber die Meinung, dass die Planungskosten für ein Gemeinwesen von Bedeutung sind. Sie will daher von einer vermögensrechtlichen Streitsache ausgehen und der richterlichen Schätzung des Streitwertes gemäss § 4 Abs. 3 AnwT die Kosten des Planungsverfahrens zugrundelegen. Entscheid des Verwaltungsgerichts (IV/1) vom 27.05.1997 in Sachen A.K. II (S. 4 ff.)