Die Planungskosten spielen im Rahmen einer Sondernutzungsplanung für ein Gemeinwesen regelmässig nur eine untergeordnete Nebenrolle. Dazu kommt, dass ohnehin nur die externen Planungskosten in die Streitwertberechnung einfliessen könnten, während zum Beispiel im vorliegenden Fall der erhebliche Arbeitsaufwand der Stadtverwaltung völlig unberücksichtigt bliebe. Unter diesen Umständen erscheint es als sachgerecht, auch mit Bezug auf die Stadt X. von einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen.