Für die X. Aarau als Planungsträgerin könnten einzig die Planungskosten als finanzielles Interesse in Betracht kommen. Die Situation der Gemeinde und ihr Interesse sind jedoch mit dem in § 3 Abs. 1 AnwT anvisierten vermögensrechtlichen Interessen kaum vergleichbar. Sondernutzungspläne sollen "die zweckmässige Erschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete" sicherstellen; im Vordergrund stehen mithin die planerischen Festlegungen. Analog zu Erlassen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich der Wert eines Sondernutzungsplans für das planende Gemeinwesen daher kaum in Geld ausdrücken.