Es wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht, die Baukosten nach der Praxis in Baubewilligungssachen könnten der Schätzung des Streitwertes zugrunde gelegt werden. Im Sondernutzungsplanverfahren stehen jedenfalls für Einsprecher, deren Liegenschaften nicht unmittelbar im Planungsperimeter gelegen sind, nicht das vermögenswerte Anliegen der vom Plan erfassten Grundeigentümer auf dem Spiel.