Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Genehmigungs- und Beschwerdeentscheides. Sein Interesse an der Anerkennung der Legitimation im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat und an der Aufhebung bzw. Ergänzung des Sondernutzungsplanes ist nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur. Es wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht, die Baukosten nach der Praxis in Baubewilligungssachen könnten der Schätzung des Streitwertes zugrunde gelegt werden.