Im vorliegenden Fall ist somit, nachdem die Grundeigentümerin und Bauherrin nicht als Partei auftritt, zum einen auf das Vermögen des Beschwerdeführers abzustellen. Die von § 5 Abs. 1 AnwT geforderte sinngemässe Anwendung von § 3 AnwT in Verwaltungssachen lässt es zudem als möglich erscheinen, die Auswirkungen auf das Vermögen der Stadt X., die als Verfahrensbeteiligte im Sinne des VRPG (§ 38 Abs. 2 VRPG) einer Partei gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT gleichzustellen ist, zu berücksichtigen.