Aus den Erwägungen Nach dem klaren Wortlaut von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT muss das Verfahren bei einer vermögensrechtlichen Streitsache das Vermögen der Parteien beeinflussen; ansonsten ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen. Die Auswirkungen eines Verfahrens auf das Vermögen von weiteren Interessierten ohne formelle Parteistellung fallen bei der Frage "vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Streitsache" folglich ausser Betracht. Im vorliegenden Fall ist somit, nachdem die Grundeigentümerin und Bauherrin nicht als Partei auftritt, zum einen auf das Vermögen des Beschwerdeführers abzustellen.