{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1997-05-27", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Planbeschwerde_1997-05-27.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1997-05-27-planbeschwerde.pdf", "Checksum": "f9c75a511ad4738efe878ceafd800e26"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Planbeschwerde"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.05.1997"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.05.1997"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.05.1997"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert: Im Sondernutzungsplanverfahren stehen für Beschwerdeführende, deren Liegenschaftennicht unmittelbar im Planungsperimeter gelegen sind, nicht vermögenswerte Anliegen auf dem Spiel."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:06", "Checksum": "f9719c08778a4bb8cf5ff71cd6a4b6e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.05.1997\nRegeste:\nStreitwert: Im Sondernutzungsplanverfahren stehen für Beschwerdeführende, deren Liegenschaftennicht unmittelbar im Planungsperimeter gelegen sind, nicht vermögenswerte Anliegen auf dem Spiel.\n\nPlanbeschwerde\nStreitwert: Im Sondernutzungsplanverfahren stehen für Beschwerdeführende, deren\nLiegenschaften nicht unmittelbar im Planungsperimeter gelegen sind, nicht\nvermögenswerte Anliegen auf dem Spiel.\n\nSachverhalt\nDer Gemeinderat legte einen Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften öffentlich auf. Dagegen erhob ein\nbenachbarter Grundeigentümer (ausserhalb des Perimeters), vertreten durch einen Rechtsanwalt,\nVerwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat, der auf die Beschwerde nicht eintrat. Dagegen erhob er\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde. Die einzige Grundeigentümerin innerhalb des Perimeters beteiligte sich nicht an den\nVerfahren.\n\nAus den Erwägungen\nNach dem klaren Wortlaut von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT muss das Verfahren bei einer vermögensrechtlichen Streitsache das\nVermögen der Parteien beeinflussen; ansonsten ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen. Die\nAuswirkungen eines Verfahrens auf das Vermögen von weiteren Interessierten ohne formelle Parteistellung fallen bei der\nFrage \"vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Streitsache\" folglich ausser Betracht. Im vorliegenden Fall ist\nsomit, nachdem die Grundeigentümerin und Bauherrin nicht als Partei auftritt, zum einen auf das Vermögen des\nBeschwerdeführers abzustellen. Die von § 5 Abs. 1 AnwT geforderte sinngemässe Anwendung von § 3 AnwT in\nVerwaltungssachen lässt es zudem als möglich erscheinen, die Auswirkungen auf das Vermögen der Stadt X., die als\nVerfahrensbeteiligte im Sinne des VRPG (§ 38 Abs. 2 VRPG) einer Partei gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT gleichzustellen\nist, zu berücksichtigen.\n\nDer Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Genehmigungs- und Beschwerdeentscheides. Sein Interesse an der\nAnerkennung der Legitimation im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat und an der Aufhebung bzw. Ergänzung\ndes Sondernutzungsplanes ist nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur. Es wird vom Beschwerdeführer zu Recht\nnicht geltend gemacht, die Baukosten nach der Praxis in Baubewilligungssachen könnten der Schätzung des Streitwertes\nzugrunde gelegt werden. Im Sondernutzungsplanverfahren stehen jedenfalls für Einsprecher, deren Liegenschaften nicht\nunmittelbar im Planungsperimeter gelegen sind, nicht das vermögenswerte Anliegen der vom Plan erfassten\nGrundeigentümer auf dem Spiel.\n\nFür die X. Aarau als Planungsträgerin könnten einzig die Planungskosten als finanzielles Interesse in Betracht kommen.\nDie Situation der Gemeinde und ihr Interesse sind jedoch mit dem in § 3 Abs. 1 AnwT anvisierten vermögensrechtlichen\nInteressen kaum vergleichbar. Sondernutzungspläne sollen \"die zweckmässige Erschliessung und Überbauung\nbestimmter Gebiete\" sicherstellen; im Vordergrund stehen mithin die planerischen Festlegungen. Analog zu Erlassen im\nRahmen des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich der Wert eines Sondernutzungsplans für das planende Gemeinwesen\ndaher kaum in Geld ausdrücken. Das Verwaltungsgericht ist deshalb mehrheitlich der Ansicht, dass ein Abstellen auf die\nblossen Planungskosten den Wert, den das vorliegende Streitobjekt für das planende Gemeinwesen aufweist, nicht\nadäquat zum Ausdruck bringt. Die Planungskosten spielen im Rahmen einer Sondernutzungsplanung für ein\nGemeinwesen regelmässig nur eine untergeordnete Nebenrolle. Dazu kommt, dass ohnehin nur die externen\nPlanungskosten in die Streitwertberechnung einfliessen könnten, während zum Beispiel im vorliegenden Fall der\nerhebliche Arbeitsaufwand der Stadtverwaltung völlig unberücksichtigt bliebe. Unter diesen Umständen erscheint es als\nsachgerecht, auch mit Bezug auf die Stadt X. von einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen.\n\nDie Minderheit des Gerichts vertritt demgegenüber die Meinung, dass die Planungskosten für ein Gemeinwesen von\nBedeutung sind. Sie will daher von einer vermögensrechtlichen Streitsache ausgehen und der richterlichen Schätzung\ndes Streitwertes gemäss § 4 Abs. 3 AnwT die Kosten des Planungsverfahrens zugrundelegen.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (IV/1) vom 27.05.1997 in Sachen A.K. II (S. 4 ff.)\n"}