Er ermöglicht gegenüber der allgemeinen Nutzungsordnung eine Mehrnutzung von 8,3 % und die Erstellung von 192 Parkplätzen. Dass diese Bauvorhaben, die aus der Sondernutzungsplanung folgen, möglicherweise mit Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verbunden sind, ist unter den gegebenen Umständen offensichtlich. Unter diesen Umständen steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Rechtsakt in seiner Interessensphäre in höherem Masse als die Allgemeinheit beeinträchtigt ist und ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung besitzt. Er ist daher gemäss § 26 BauG zur Beschwerde gegen den Gestaltungsplan legitimiert;