Schliesslich ist der Beschwerdeführer als Grundeigentümer und Anwohner des gleichen Quartiers mit Anschluss an die gleiche Sammelstrasse wie die von der Planung erfassten Parzellen Nr. 1174 und teilweise Nr. 1171 mehr als die Allgemeinheit von der zukünftigen, mit der Sondernutzungsplanung ermöglichten Überbauung und deren Auswirkungen betroffen. Der vorliegende Gestaltungsplan hat u.a. neue Verkehrsflächen und Wohn- und Gewerbenutzungen auf dem Areal zum Genehmigungsinhalt. Er ermöglicht gegenüber der allgemeinen Nutzungsordnung eine Mehrnutzung von 8,3 % und die Erstellung von 192 Parkplätzen.