im vorliegenden Fall führt sie angesichts der örtlichen Verhältnisse zusammen mit der relativ geringen Entfernung dazu, dass die Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdeführers mehr als die Allgemeinheit von den im Gestaltungsplan vorgesehenen Bauvorhaben betroffen sind. Schliesslich ist der Beschwerdeführer als Grundeigentümer und Anwohner des gleichen Quartiers mit Anschluss an die gleiche Sammelstrasse wie die von der Planung erfassten Parzellen Nr. 1174 und teilweise Nr. 1171 mehr als die Allgemeinheit von der zukünftigen, mit der Sondernutzungsplanung ermöglichten Überbauung und deren Auswirkungen betroffen.