Die Sichtverbindung, die in der Regel die Legitimation begründen kann, ist zwar lediglich ein Indiz für eine mögliche Beeinträchtigung (vgl. AGVE 1991, S. 364; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/72 vom 22. September 1995 in Sachen S., S. 8, ferner Bundesgericht, in: ZBl 85/1984, S. 379; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. April 1996 in Sachen S., S. 7 ff.); im vorliegenden Fall führt sie angesichts der örtlichen Verhältnisse zusammen mit der relativ geringen Entfernung dazu, dass die Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdeführers mehr als die Allgemeinheit von den im Gestaltungsplan vorgesehenen Bauvorhaben betroffen sind.