Das Verwaltungsgericht konnte sich anlässlich seines Augenscheins vom 4. März 1997 überdies davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Stock seiner Liegenschaft zumindest dann, wenn die Bäume kein Laub tragen, eine - wenn auch beschränkte - Sichtverbindung zu den geplanten Bauten auf dem Gebiet des Sondernutzungsplans haben wird. Die Sichtverbindung, die in der Regel die Legitimation begründen kann, ist zwar lediglich ein Indiz für eine mögliche Beeinträchtigung (vgl. AGVE 1991, S. 364;