Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist rund 90 Meter vom Planungsperimeter entfernt. Angesichts der Dimensionen der gemäss dem Gestaltungsplan zulässigen Bauten zeitigt der Gestaltungsplan nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts relevante Auswirkungen auf den Beschwerdeführer (vgl. BGE 121 II 273 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht konnte sich anlässlich seines Augenscheins vom 4. März 1997 überdies davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Stock seiner Liegenschaft zumindest dann, wenn die Bäume kein Laub tragen, eine - wenn auch beschränkte - Sichtverbindung zu den geplanten Bauten auf dem Gebiet des Sondernutzungsplans haben wird.