Zumindest in jenen Fällen, in denen ein Sondernutzungsplan wie hier in erster Linie der Ermöglichung eines konkreten Bauvorhabens dient, ist die Legitimation gemäss § 26 BauG in Analogie zur einschlägigen Praxis in Baubewilligungssachen zu bestimmen. Ein Unterschied ergibt sich für Planungssachen insofern, als im Einsprache- und Beschwerdeverfahren von den legitimierten Einsprechern bzw. Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren auch Planungsvarianten beantragt werden können, die ihren schutzwürdigen Interessen besser Rechnung tragen (§ 24 Abs. 2 BauG).