Planungsbeschwerde Zumindest in jenen Fällen, in denen ein Sondernutzungsplan in erster Linie der Ermöglichung eines konkreten Bauvorhabens dient, ist die Legitimation gemäss § 26 BauG in Analogie zur einschlägigen Praxis in Baubewilligungssachen (vgl. 38 VRPG) zu bestimmen. Sachverhalt Der Gemeinderat legte einen Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften öffentlich auf. Dagegen erhob ein benachbarter Grundeigentümer (ausserhalb des Perimeters) Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat und anschliessend Verwaltungsgerichtsbeschwerde.