{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1997-03-04", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Planbeschwerde_1997-03-04.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1997-03-04-planbeschwerde-i.pdf", "Checksum": "7f470bc36ecbd894f6ccc17a48af8991"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Planbeschwerde"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.03.1997"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.03.1997"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.03.1997"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf eine Parteistellung verzichtet, begibt sich damit gleichzeitig der Möglichkeit, die Partei- und Mitwirkungsrechte einschliesslich des Anspruches auf rechtliches Gehör auszuüben. 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Eine Grundeigentümerin eines vom Planungsperimeter erfassten Grundstücks hat nicht zwingend Parteistellung; sie kann darauf verzichten.\n\nPlanungsbeschwerde\nZumindest in jenen Fällen, in denen ein Sondernutzungsplan in erster Linie der\nErmöglichung eines konkreten Bauvorhabens dient, ist die Legitimation gemäss § 26\nBauG in Analogie zur einschlägigen Praxis in Baubewilligungssachen (vgl. 38 VRPG) zu\nbestimmen.\n\nSachverhalt\nDer Gemeinderat legte einen Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften öffentlich auf. Dagegen erhob ein\nbenachbarter Grundeigentümer (ausserhalb des Perimeters) Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat und\nanschliessend Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nAus den Erwägungen\nNach § 26 BauG können die Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane über die Nutzungspläne und\nNutzungsvorschriften von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemeinden beim\nVerwaltungsgericht angefochten werden. Diese Bestimmung umschreibt die Legitimationsanforderungen inhaltlich\nübereinstimmend mit der allgemeinen Legitimationsvorschrift in § 38 Abs. 1 VRPG.\n\nDie Sondernutzungsplanung umfasst den Erschliessungsplan und den Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften\n(§§ 16 und 17 BauG) und regelt weiterführende, den allgemeinen Nutzungsplänen (vgl. § 15 BauG) untergeordnete\nraumwirksame Tätigkeiten. Diese Pläne dienen in ihrer Funktion der Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung\noder Überbauung und regeln die zulässige Nutzung des Bodens und Grundeigentums (vgl. § 16 Abs. 1 BauG und Art. 14\nAbs. 1 RPG).\n\nZumindest in jenen Fällen, in denen ein Sondernutzungsplan wie hier in erster Linie der Ermöglichung eines konkreten\nBauvorhabens dient, ist die Legitimation gemäss § 26 BauG in Analogie zur einschlägigen Praxis in\nBaubewilligungssachen zu bestimmen. Ein Unterschied ergibt sich für Planungssachen insofern, als im Einsprache- und\nBeschwerdeverfahren von den legitimierten Einsprechern bzw. Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren auch\nPlanungsvarianten beantragt werden können, die ihren schutzwürdigen Interessen besser Rechnung tragen (§ 24 Abs. 2\nBauG).\n\nIn Baubewilligungssachen besteht zur Auslegung von § 38 Abs. 1 VRPG eine langjährige gefestigte Praxis (vgl. AGVE\n1993, S. 409 ff.). [...]\n\nDie Liegenschaft des Beschwerdeführers ist rund 90 Meter vom Planungsperimeter entfernt. Angesichts der Dimensionen\nder gemäss dem Gestaltungsplan zulässigen Bauten zeitigt der Gestaltungsplan nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts relevante Auswirkungen auf den Beschwerdeführer (vgl. BGE 121 II 273 mit Hinweisen). Das\nVerwaltungsgericht konnte sich anlässlich seines Augenscheins vom 4. März 1997 überdies davon überzeugen, dass der\nBeschwerdeführer vom 1. Stock seiner Liegenschaft zumindest dann, wenn die Bäume kein Laub tragen, eine - wenn\nauch beschränkte - Sichtverbindung zu den geplanten Bauten auf dem Gebiet des Sondernutzungsplans haben wird. Die\nSichtverbindung, die in der Regel die Legitimation begründen kann, ist zwar lediglich ein Indiz für eine mögliche\nBeeinträchtigung (vgl. AGVE 1991, S. 364; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/72 vom 22. September 1995 in\nSachen S., S. 8, ferner Bundesgericht, in: ZBl 85/1984, S. 379; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom\n23. April 1996 in Sachen S., S. 7 ff.); im vorliegenden Fall führt sie angesichts der örtlichen Verhältnisse zusammen mit\nder relativ geringen Entfernung dazu, dass die Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdeführers mehr als die\nAllgemeinheit von den im Gestaltungsplan vorgesehenen Bauvorhaben betroffen sind. Schliesslich ist der\nBeschwerdeführer als Grundeigentümer und Anwohner des gleichen Quartiers mit Anschluss an die gleiche\nSammelstrasse wie die von der Planung erfassten Parzellen Nr. 1174 und teilweise Nr. 1171 mehr als die Allgemeinheit\nvon der zukünftigen, mit der Sondernutzungsplanung ermöglichten Überbauung und deren Auswirkungen betroffen. Der\nvorliegende Gestaltungsplan hat u.a. neue Verkehrsflächen und Wohn- und Gewerbenutzungen auf dem Areal zum\nGenehmigungsinhalt. Er ermöglicht gegenüber der allgemeinen Nutzungsordnung eine Mehrnutzung von 8,3 % und die\nErstellung von 192 Parkplätzen. Dass diese Bauvorhaben, die aus der Sondernutzungsplanung folgen, möglicherweise\nmit Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verbunden sind, ist unter den gegebenen Umständen offensichtlich.\nUnter diesen Umständen steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen\nRechtsakt in seiner Interessensphäre in höherem Masse als die Allgemeinheit beeinträchtigt ist und ein Interesse an der\nAufhebung oder Änderung besitzt. Er ist daher gemäss § 26 BauG zur Beschwerde gegen den Gestaltungsplan\nlegitimiert; der Regierungsrat hätte auf die entsprechende Beschwerde eintreten müssen.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (IV/1) vom 04.03.1997 in Sachen A.K. (S. 13 ff.)\n"}