Bei einlässlicher Lektüre des gemeinderätlichen Einspracheentscheides hätte diese Beschwerde vermieden werden können. Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 1996 darauf hingewiesen, dass auf ihre Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden könne. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zurückzuziehen, was aber nicht erfolgte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, auf die Erhebung einer Staatsgebühr zu verzichten. Nachdem aber das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, ist die Staatsgebühr angemessen zu reduzieren (§ 23 des Dekretes über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987)." Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 329) vom 21.02.1996 in Sachen J. AG