5. In den Beschwerdeverfahren sind in der Regel dem Unterliegenden Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Auslagen, aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegt die Beschwerdeführerin. Dem Einspracheentscheid kann nun ohne weiteres entnommen werden, dass nicht der Entscheid selbst, sondern erst der nachfolgende Beschluss der Gemeindeversammlung Anfechtungsobjekt ist und mittels Beschwerde angefochten werden kann. Bei einlässlicher Lektüre des gemeinderätlichen Einspracheentscheides hätte diese Beschwerde vermieden werden können.