4. Da somit auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, innert 20 Tagen seit der Publikation des Gemeindeversammlungsbeschlusses nochmals Beschwerde zu führen, sofern der Gemeindeversammlungsbeschluss hinsichtlich der Zonierung ihrer Grundstücke dem gemeinderätlichen Einspracheentscheid entspricht.