Bei sorgfältiger Lektüre des gemeinderätlichen Einspracheentscheides hätte somit diese Rechtsfolge für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar sein sollen. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher begründet, weshalb die Beschwerde bereits vor der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung erhoben worden ist.